BFH - Beschluss vom 26.11.2003
V B 124/03
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 383
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 27/03

Leistungsaustausch zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen V B 124/03

DRsp Nr. 2004/590

Leistungsaustausch zwischen nahen Angehörigen

1. Nach höchstrichterlicher Rspr. ist im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.2. Bei der Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann die Frage, ob die Vereinbarung und ihre Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist, für die Beurteilung Bedeutung erlangen, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe: