BFH - Urteil vom 28.11.2002
V R 18/01
Normen:
UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 777
BFH/NV 2003, 730
BFHE 200, 440
BStBl II 2003, 443
DB 2003, 1364
DStRE 2003, 552
NZG 2003, 738
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 44/98

Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern

BFH, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen V R 18/01

DRsp Nr. 2003/5274

Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern

»1. Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.2. Für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges i.S. eines Austausches von Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt.3. Ist mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin, kommt u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, wurde durch Vertrag vom 10. Dezember 1991 mit dem Zweck gegründet, auf dem ihr von einem der Gesellschafter unentgeltlich zur Verfügung gestellten Grundstück eine Lagerhalle für die in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter erzeugten Kartoffeln zu errichten. Gesellschafter sind eine andere GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, und ein Landwirt.