BFH - Beschluß vom 09.11.1999
V B 16/99
Normen:
UStG (1993) §§ 14, 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 611

Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. Hintermännern

BFH, Beschluß vom 09.11.1999 - Aktenzeichen V B 16/99

DRsp Nr. 2000/905

Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

1. Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist. Leistender ist danach derjenige, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. 2. Abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen kommt eine Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers möglicherweise in Betracht, wenn der Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringt und auch nicht als eigene Leistung der USt unterwirft und der Leistungsempfänger damit rechnen muß, dass die Leistung nicht versteuert wird.

Normenkette:

UStG (1993) §§ 14, 15 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH-- betreibt ein Bauunternehmen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Beschluß "will sie --ab Mai 1995-- die im März/April 1995 errichtete und im Handelsregister eingetragene N.-GmbH als Subunternehmer eingeschaltet haben. Zu der Vertragsbeziehung sei es gekommen, weil ein seit Jahren für sie, die Antragstellerin, tätiger Bautrupp, mit dem man sehr zufrieden gewesen sei, von einer anderen Firma geschlossen zu der neugegründeten N.-GmbH übergewechselt sei".