FG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.1998 5 K 560/94 U
Fundstellen:
EFG 1998, 1163
Leistungsempfänger beim Mietvertrag
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 5 K 560/94 U
DRsp Nr. 2001/2782
Leistungsempfänger beim Mietvertrag
Sind in einem Mietvertrag über Gaststättenräume beide Ehegatten eindeutig als Mieter bezeichnet worden, kommt ein Vorsteuerabzug nach § 15UStG nicht in Betracht, wenn nur ein Ehegatte die erforderliche Konzession besitzt und die Gaststätte alleine betreibt. Der Mietvertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß der andere Ehegatte nur die Rechtsstellung eines Bürgen hat. Auch die Annahme, daß die vereinbarten Leistungen abweichend vom Zivilrecht an den die Gaststätte betreibenden Ehegatten erbracht worden sind, scheidet aus. Ein Vorsteuerabzugsrecht besteht selbst dann nicht, wenn die Ehegattengemeinschaft nicht unternehmerisch tätig wird.
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