I. Im Jahr 1975 erwarben die (im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden) Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Miteigentum je zur Hälfte ein Grundstück, auf dem in den Streitjahren 1976 und 1977 ein im September 1977 bezugsfertiges Wohnhaus mit Praxisräumen erstellt wurde. Anschließend vermieteten die Kläger in Grundstücksgemeinschaft die neu errichteten Zahnarztpraxisräume zu einem monatlichen Mietpreis von 750 DM an den Kläger zu 1 (im folgenden: Ehemann).
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