BFH - Urteil vom 26.11.1987
V R 85/83
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 479
BStBl II 1988, 158
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 26.11.1987 (V R 85/83) - DRsp Nr. 1996/12810

BFH, Urteil vom 26.11.1987 - Aktenzeichen V R 85/83

DRsp Nr. 1996/12810

»Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Um Nachteile bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugsanspruchs - z. B. bei Auseinanderfallen von Leistungsempfänger und Rechnungsadressat - zu vermeiden, muß insbesondere bei Leistungsvergabe durch Ehegatten klar vereinbart und durchgeführt werden, ob einer der Ehegatten oder die Ehegattengemeinschaft Leistungsempfänger ist.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Im Jahr 1975 erwarben die (im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden) Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Miteigentum je zur Hälfte ein Grundstück, auf dem in den Streitjahren 1976 und 1977 ein im September 1977 bezugsfertiges Wohnhaus mit Praxisräumen erstellt wurde. Anschließend vermieteten die Kläger in Grundstücksgemeinschaft die neu errichteten Zahnarztpraxisräume zu einem monatlichen Mietpreis von 750 DM an den Kläger zu 1 (im folgenden: Ehemann).