BFH - Urteil vom 01.06.1989
V R 72/84
Normen:
UStG (1973) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 255
BStBl II 1989, 677
KTS 1990, 55 (Ls)
UR 1990, 11
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 01.06.1989 (V R 72/84) - DRsp Nr. 1996/10523

BFH, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen V R 72/84

DRsp Nr. 1996/10523

»Leistungsempfänger ist regelmäßig derjenige, der einen Anspruch auf die Leistung hat. Wird aber unter Mißachtung dieses Anspruchs die Leistung vom Leistenden tatsächlich einem Dritten erbracht, so kann der Dritte unabhängig von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger sein. Dies ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob für den einen Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Leistungen erbracht worden sind.«

Normenkette:

UStG (1973) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Eheleute X und Y Z errichteten in den Jahren 1972 bis 1974 ... Wohngebäude mit insgesamt ... Wohnungen, von denen das zuletzt fertiggestellte Gebäude 1974 bezugsfertig wurde.

Mit drei Verträgen vom 12. Februar 1973 und zwei Verträgen vom 31. Juli 1973 vermietete die "... Z KG", vertreten durch X Z, die Wohnungen sowie Partyräume an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), vertreten durch den Vorsteher des Bundesvermögensamtes, zur Nutzung durch Angehörige der Streitkräfte der USA. Der Gesamtmietzins betrug ... DM jährlich. Die Vermieterin verpflichtete sich, die Liegenschaft baulich instandzuhalten, die Heizung zu betreiben, Gemeinschaftsflächen zu reinigen und zu pflegen und hierfür erforderliches Personal zu beschäftigen.