BGH - Urteil vom 26.09.1984
IVb ZR 17/83
Normen:
BGB § 1603 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(167)330a-d
FamRZ 1985, 158
MDR 1985, 303
NJW 1985, 732

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

BGH, Urteil vom 26.09.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 17/83

DRsp Nr. 1992/4780

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

»Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners, der seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sind getrenntlebende Eheleute, die Kläger zu 2) und 3) ihre ehelichen Kinder. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch.

Die 1951 geborene Klägerin zu 1) und der 1948 geborene Beklagte kamen im Jahre 1978 als wolgadeutsche Aussiedler aus der UdSSR in die Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte, in der UdSSR zum Dreher ausgebildet, nahm nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik an einem einjährigen Deutschkurs teil. Dann fand er eine Anstellung als Chemiewerker bei der Firma R. in D.. Zuletzt verdiente er monatlich durchschnittlich 2.332 DM netto. Am 25. Januar 1982 kündigte er seinen Arbeitsvertrag. Seit dem 25. Februar 1982 erhält er Arbeitslosengeld, dessen Höhe das Oberlandesgericht mit wöchentlich 285,60 DM festgestellt hat.

Nach bereits länger andauernden ehelichen Schwierigkeiten leben die Klägerin zu 1) und der Beklagte seit Anfang 1982 voneinander getrennt. Die Kläger wohnen beisammen. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Sozialhilfe.