I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) stellt Wäsche her und handelt mit Textilien und Zubehör. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte gegen sie im Anschluß an eine bei ihr durchgeführte Steuerfahndungsprüfung durch Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für November 1992 Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) in Höhe von 73 916,92 DM fest.
Grundlage waren Rechnungen der Klägerin vom 21. November 1992, gerichtet an R, über "Lagerbestände in diversen Artikeln aller Art" mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 39 005,40 DM (Rechnung 1) und vom 24. November 1992, gerichtet an L, über "6 350 Damen-Blusen" und "859 Damen-Slip" mit Umsatzsteuerausweis in Höhe von 34 911,52 DM (Rechnung 2).
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