FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.02.2004
16 V 549/03
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 741 ;

Leistungsgegenstand; Hauptleistung; Nebenleistung; Vollziehungsaussetzung - Gegenstand der Leistung bei Ausstattung von Wohnungen für ein Senioren- und Altenheim

FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 16 V 549/03

DRsp Nr. 2005/5431

Leistungsgegenstand; Hauptleistung; Nebenleistung; Vollziehungsaussetzung - Gegenstand der Leistung bei Ausstattung von Wohnungen für ein Senioren- und Altenheim

1. Bei der Ausstattung von Wohnungen für ein Senioren- und Altenheim kann die Verpachtung des Inventars gegenüber der Grundstücks(Wohnungs-)vermietung eine selbstständige Leistung sein. Als Nebenleistung zu einer Hauptleistung ist eine Leistung nur anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. 2. Eine Nebenleistung ist nicht zu bejahen, wenn die Pacht des Inventars für den Pächter als Leistungsempfänger einen eigenen Zweck hatte.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 741 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine vom Antragsgegner angenommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Existenz wird von den ihr vom Antragsgegner zugerechneten 52 Gesellschaftern bestritten. Die Gesellschafter hatten Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - und Inventar gekauft, das sie der Betreiberfirma eines Alten- und Pflegeheims vermieteten bzw. verpachteten. Die Antragstellerin wurde vom Antragsgegner wegen der Verpachtung des Inventars aufgrund folgenden Sachverhalts zur Umsatzsteuer herangezogen: