FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.09.2007
14 V 10/07
Normen:
UStG § 3a Abs. 1, 3 § 3a Abs. 4 Nr. 12, 14 ; UStR Abschn. 29, Abschn. 39a Abs. 1, Abschn. 39c Abs. 6; VO (EG) Nr. 1777/2005 Art. 11, 12 ; UStDV § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 170

Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen; Internetdienstleistung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2007 - Aktenzeichen 14 V 10/07

DRsp Nr. 2007/21576

Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen; Internetdienstleistung

1. Maßgebend für die Auslegung des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG ist das Ziel der Regelung, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen Leistungen, die ohne Weiteres von einem beliebigen Ort außerhalb der Gemeinschaft auf elektronischem Wege erbracht werden können, am Verbrauchsort zu besteuern. 2. Erhält ein Internet-Nutzer basierend auf der Eingabe seiner persönlichen Daten und Angaben online das Ergebnis über die Auswertung dieser Daten übermittelt, ohne dass eine menschliche Beteiligung zur Erbringung dieser Leistung notwendig ist und tatsächlich stattfindet, handelt es sich um eine "auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen" i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1, 3 § 3a Abs. 4 Nr. 12, 14 ; UStR Abschn. 29, Abschn. 39a Abs. 1, Abschn. 39c Abs. 6; VO (EG) Nr. 1777/2005 Art. 11, 12 ; UStDV § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Hauptsache der Ort von über Internet erbrachten Leistungen der Antragstellerin.