FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2008
6 K 1808/06
Normen:
UStG § 3a Abs. 5 ; UStDV § 1 Abs. 2 ; AO § 233a ; FGO § 102 ; MwStSystRL Art. 58 ;

Leistungsort bei der Vermietung von Fahrzeugen an Unternehmer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 6 K 1808/06

DRsp Nr. 2008/16389

Leistungsort bei der Vermietung von Fahrzeugen an Unternehmer

1. Wird ein Beförderungsmittel an einen im Drittland ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet und wird das Fahrzeug von diesem sowohl im Drittlandsgebiet als auch im Inland, als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet genutzt, so liegt jedenfalls hinsichtlich der auf Drittländer entfallenden Streckenanteile der Leistungsort am Sitz des mietenden Unternehmers und hinsichtlich der auf das Inland entfallenden Streckenanteile der Leistungsort am Sitz des vermietenden Unternehmers. Hinsichtlich der auf das übrige Gemeinschaftsgebiet entfallenden Streckenanteile spricht Art. 58 MwStSystRL dafür, den Leistungsort am Sitz des Vermieters anzunehmen. 2. Ist eine geänderte Steuerfestsetzung rechtswidrig, aber gleichwohl bestandskräftig geworden, so ist die Festsetzung von Zinsen auf den Unterschiedsbetrag zur ursprünglichen - rechtmäßigen - Steuerfestsetzung rechtswidrig, da die Steuer erst durch den rechtswidrigen Änderungsbescheid entstanden ist.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 5 ; UStDV § 1 Abs. 2 ; AO § 233a ; FGO § 102 ; MwStSystRL Art. 58 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinsen gemäß § 233a AO zur Umsatzsteuer 1998 bis 2001 aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.