FG Köln - Urteil vom 15.12.2005
2 K 4897/01
Normen:
UStG § 3a Abs. 4 Nr. 6a § 4 Nr. 8c § 15 ;

Leistungsort bei sonstiger Leistung; Vorsteuerabzug

FG Köln, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 2 K 4897/01

DRsp Nr. 2006/11671

Leistungsort bei sonstiger Leistung; Vorsteuerabzug

1. Der Ort der sonstigen Leistung verlagert sich gem. § 3a Abs. 4 Nr. 6a UStG an den Sitz des Leistungsempfängers; dies gilt auch für die Forderungseinziehung. 2. Etwas anderes folgt nicht aus der Tatsache, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6a UStG auf die von der Steuerfreiheit ausgenommenen Umsätze der Forderungseinziehung Bezug nimmt.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 4 Nr. 6a § 4 Nr. 8c § 15 ;

Tatbestand:

Zwischen dem Beteiligten ist nur noch die Frage streitig, wo der Ort der von der Klägerin empfangenen sonstigen Leistungen liegt.