FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 14.04.2010
1 K 126/07
Normen:
UStG 2002 § 3a Abs. 2 Nr. 4; UStG 2002 § 3 Abs. 6 S. 1; UStG 2002 § 3 Abs. 5a; UStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 28b Teil E Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B d Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B d Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B d Nr. 5;
Fundstellen:
EFG 2010, 1463

Leistungsort der Umsätze eines Untervermittlers von innergemeinschaftlichen Lieferungen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 1 K 126/07

DRsp Nr. 2010/12810

Leistungsort der Umsätze eines Untervermittlers von innergemeinschaftlichen Lieferungen

1. Ist Gegenstand einer Vermittlungsleistung die Vermittlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Italien nach Deutschland, ist die Vermittlungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Dies ist in Italien, wo die innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer im Inland begonnen hat. 2. Eine Vermittlungsleistung liegt auch bei einer Untervermittlung vor, bei der der Untervermittler keine vertraglichen Beziehungen zu wenigstens einer der beiden Vertragspartner eingeht, sondern lediglich im Auftrag des eigentlichen Vermittlers (Hauptvermittlers) dazu beiträgt, dass ein Vertragsabschluss erfolgt, solange sich die Tätigkeit des Untervermieters nicht in der Übernahme der mit dem vermittelten Vertrag verbundenen Sacharbeit erschöpft.

1. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005, datierend jeweils vom 7. August 2006, sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. April 2007 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.