1. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005, datierend jeweils vom 7. August 2006, sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. April 2007 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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