EuGH - Urteil vom 03.09.2009
Rs. C-37/08
Normen:
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 9 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 45;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1762
DB 2009, 2026
NZM 2010, 250
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich) - Entscheidung vom 09.01.2008,

Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Time-Sharing von Ferienwohnungen; RCI Europe gegen Commissioners for Her Majestys Revenue and Customs

EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen Rs. C-37/08

DRsp Nr. 2009/21490

Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Time-Sharing von Ferienwohnungen; RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Ort einer Dienstleistung, die von einer Vereinigung erbracht wird, deren Tätigkeit darin besteht, den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten an Ferienwohnungen zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, wofür diese Vereinigung als Gegenleistung von ihren Mitgliedern Beitrittsentgelte, Mitgliedsbeiträge und Tauschentgelte erhebt, der Ort ist, an dem die Immobilie, an der das Teilnutzungsrecht des betreffenden Mitglieds besteht, gelegen ist.

Tenor: