Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984 (ABl. L 208, S. 58) geänderten Fassung Art. 9 Abs. 2 Buchst. e;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 687
DB 2009, 715
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Corte suprema di cassazione (Italien) - Entscheidung vom 20.09.2007,
Leistungsort i.S. der Sechsten MWSt-Richtlinie bei Werbung; Festlegung eines Inlandsorts durch nationales Recht - [Athesia Druck Srl gegen Ministero dellEconomia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate]
EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen Rs. C-1/08
DRsp Nr. 2009/6113
Leistungsort i.S. der Sechsten MWSt-Richtlinie bei Werbung; Festlegung eines Inlandsorts durch nationales Recht - [Athesia Druck Srl gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate]
1. Bei Leistungen auf dem Gebiet der Werbung ist der Ort der Leistung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984 geänderten Fassung grundsätzlich der Sitz des Dienstleistungsempfängers, wenn dieser außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Grundsatz abweichen und von der in Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388 in der geänderten Fassung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und den Ort der fraglichen Leistung im Inland festlegen.
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