FG Hessen - Urteil vom 15.12.1999
6 K 3443/98
Normen:
6. EG Richtlinie Art. 9 Abs. 2c ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a ;

Leistungsort; Spedition; Antarktis; Hubschrauber; Vercharterung; Wissenschaftliche Arbeit - Leistungsort bei Vercharterung von Fahrzeugen im Rahmen einer Expedition

FG Hessen, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 6 K 3443/98

DRsp Nr. 2003/9332

Leistungsort; Spedition; Antarktis; Hubschrauber; Vercharterung; Wissenschaftliche Arbeit - Leistungsort bei Vercharterung von Fahrzeugen im Rahmen einer Expedition

1. Die Vercharterung von Hubschrauber zur Durchführung von Personen- und Gütertransporten im Rahmen eines Antarktisexpedition der Bundesanstalt für Geowissenschaften ist weder eine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG die im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird, noch eine mit einer wissenschaftlichen Dienstleistung zusammenhängende Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 2c 06. EG Richtlinie. 2. Leistungsort der Vercharterung ist der Unternehmenssitz des Leistenden im Inland 3. Die originäre Forschungstätigkeit einer Bundesanstalt keine Dienstleistungen, die im Auftrag eines Dritten gegen Entgelt (Art. 2 Nr. 1, Art. 6 6. EG Richtlinie) bewirkt wird.

Normenkette:

6. EG Richtlinie Art. 9 Abs. 2c ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein im Inland ansässiges Unternehmen, dessen Gegenstand neben der Durchführung von Personen- und Gütertransporten die Vercharterung von Hubschraubern sowie die damit verbundenen Tätigkeiten bildet.