BFH - Beschluss vom 16.01.2003
V B 47/02
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 9 ; UStG § 3a Abs. 1, 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 830

Leistungsort; Umsätze für Partnerschaftsvermittlungen

BFH, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen V B 47/02

DRsp Nr. 2003/6427

Leistungsort; Umsätze für Partnerschaftsvermittlungen

Der Leistungsort gem. § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG für die Vermittlung von Umsätzen ist nicht anwendbar, wenn die Vermittlung keine Leistungen gegen Entgelt betrifft. Umsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993) setzen bei richtlinienkonformer Beurteilung eine (wirtschaftliche) Tätigkeit gegen Entgelt voraus (Anschluss an EuGH-Urt. v. 27.9.2001 - Rs C-16/00, UStR 2001, 500).

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 9 ; UStG § 3a Abs. 1, 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Partnervermittlungsagentur unter einer Anschrift in X (Inland). Sie vermittelte private Partnerschaften ausschließlich zwischen im Ausland wohnenden Partnern.

Aufgrund entsprechender Vereinbarung war sie berechtigt, zur Anbahnung der Partnerschaften Geschäftsräume in Paris von der Firma R und in New York von der Firma H zu nutzen, wenn diese verfügbar waren. Außerdem stellten diese Serviceunternehmen der Klägerin Telefon- und Telefaxdienste sowie einen Postservice zur Verfügung.

Die Klägerin behandelte die auf diese Weise ausgeführten Umsätze als nicht im Inland ausgeführt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die im Streitjahr 1997 angemeldeten Umsätze dagegen als am Sitz der Klägerin in X bewirkt an (§ 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 -- UStG 1993--) und besteuerte sie.