I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Partnervermittlungsagentur unter einer Anschrift in X (Inland). Sie vermittelte private Partnerschaften ausschließlich zwischen im Ausland wohnenden Partnern.
Aufgrund entsprechender Vereinbarung war sie berechtigt, zur Anbahnung der Partnerschaften Geschäftsräume in Paris von der Firma R und in New York von der Firma H zu nutzen, wenn diese verfügbar waren. Außerdem stellten diese Serviceunternehmen der Klägerin Telefon- und Telefaxdienste sowie einen Postservice zur Verfügung.
Die Klägerin behandelte die auf diese Weise ausgeführten Umsätze als nicht im Inland ausgeführt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die im Streitjahr 1997 angemeldeten Umsätze dagegen als am Sitz der Klägerin in X bewirkt an (§ 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 -- UStG 1993--) und besteuerte sie.
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