Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden Unterhaltsschuldners
BGH, Urteil vom 21.04.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 696/80
DRsp Nr. 1994/4878
Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden Unterhaltsschuldners
Ein für längere Zeit in Strafhaft einsitzender Unterhaltsschuldner kann sich grundsätzlich auf Leistungsunfähigkeit berufen. Dies gilt nicht, wenn die Straftat gegen den Unterhaltsberechtigten oder seine Angehörigen gerichtet war oder im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht selbst steht (Verstoß gegen § 242BGB).
Ebenso: BGH, DRsp I (167) 291 d-e = FamRZ 1982, 913 = NJW 1982, 2491 für den Fall eines inneren Bezuges zwischen Straftat und Unterhaltspflicht; OLG Hamm, FamRZ 1984, 1033.