Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit
BGH, vom 09.07.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 538/80
DRsp Nr. 1994/5131
Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit
Für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381BGB kann ein schuldhaftes Verhalten, das zur Trennung der Ehegatten geführt hat, von Bedeutung sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte den gesamten Zugewinn erst nach der Trennung erzielt hat.