LG Bad Kreuznach - Urteil vom 26.11.1996 (1 S 137/96) - DRsp Nr. 1997/6120
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 26.11.1996 - Aktenzeichen 1 S 137/96
DRsp Nr. 1997/6120
Ist der Leasingnehmer auf Grund des Leasingvertrages zur Durchführung der Reparatur nach einem Kaskoschaden verpflichtet, so besteht bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingnehmers ein Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer gegen den Kaskoversicherer. Insofern ist auf das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers abzustellen.