LG Berlin vom 08.01.1988
83 T 416 und 418/87
Normen:
BGB § 1707 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 208

LG Berlin - 08.01.1988 (83 T 416 und 418/87) - DRsp Nr. 1994/14323

LG Berlin, vom 08.01.1988 - Aktenzeichen 83 T 416 und 418/87

DRsp Nr. 1994/14323

a. In dem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Amtspflegschaft ist der Mutter Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts zu gewähren, wenn der Vater nicht bekannt ist und eine eingehende Anhörung der Mutter geboten ist, um weitere Tatsachen zu ermitteln, die für oder gegen eine Aufhebung der Amtspflegschaft sprechen. b. Der Umstand, daß die Mutter den Namen des Vaters vor der Zeugung oder während der Schwangerschaft nicht in Erfahrung gebracht hat, könnte gegen eine Aufhebung der Amtspflegschaft sprechen. Eine Aufrechterhaltung der Pflegschaft könnte ebenso geboten sein, weil dadurch dem Kind eine geringe Chance bliebe, seinen Vater zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 1707 ;

Hinweise:

Zu LS 2 b siehe auch noch BGH, FamRZ 1982, 159 = NJW 1982, 381 und OLG Hamm, FamRZ 1984, 99 = NJW 1984, 617.

Fundstellen
FamRZ 1989, 208