LG Berlin vom 16.04.1991
83 T 117/91
Normen:
BGB § 1705, § 1706 Nr. 1, § 1909 ; DDR: FGB § 46 Abs. 1; EinigungsV Anl. I Kap. III, Sachgeb. B Abschn. II;
Fundstellen:
DRsp I(167)386b-c
FamRZ 1991, 1097

LG Berlin - 16.04.1991 (83 T 117/91) - DRsp Nr. 1992/10867

LG Berlin, vom 16.04.1991 - Aktenzeichen 83 T 117/91

DRsp Nr. 1992/10867

»1. Zur Einleitung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis des § 1706 Nr. 1 BGB für im Gebiet der ehemaligen DDR lebende, nichtehelich geborene Kinder besteht nur dann Anlaß, wenn im Einzelfall die tatsächliche oder rechtliche Verhinderung des Sorgeberechtigten festgestellt ist. 2. Die gegebenenfalls erforderliche Unterstützung erhält der Sorgeberechtigte auf seinen Antrag durch die Einrichtung einer Beistandschaft gemäß § 1685 BGB

Normenkette:

BGB § 1705, § 1706 Nr. 1, § 1909 ; DDR: FGB § 46 Abs. 1; EinigungsV Anl. I Kap. III, Sachgeb. B Abschn. II;

»Zu Recht hat es das abgelehnt, für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes bei der Vaterschaftsfeststellung den Beteiligten zu 2. [Jugendamt] zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Gemäß § 1909 BGB i.V.m. Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Art. 230 Abs. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag kann ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger erhalten. Im vorl. Fall ist die Mutter des Kindes aber weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, ihr Kind in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu vertreten.