LG Berlin vom 27.09.1990
83 T 265/90
Normen:
BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 365

LG Berlin - 27.09.1990 (83 T 265/90) - DRsp Nr. 1994/14315

LG Berlin, vom 27.09.1990 - Aktenzeichen 83 T 265/90

DRsp Nr. 1994/14315

Die Fixierung des Betroffenen mit einem Bauchgurt im Stuhl und die Eingitterung des Bettes des Betroffenen in einer offenen Einrichtung der Geriatrie erfüllen das Tatbestandsmerkmal einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des Betroffenen im Sinne des § 1631b BGB. Diese freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahmen bedürfen der vormundschaftgerichtlichen Genehmigung.

Normenkette:

BGB § 1631b;

Hinweise:

Nach anderer Auffassung stellt die nächtliche Bett-Eingitterung lediglich eine genehmigungsfreie freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, AG Recklinghausen, FamRZ 1988, 653.

Fundstellen
FamRZ 1991, 365