LG Berlin vom 28.06.1990
83 T 181/90
Normen:
BGB § 1629, § 1690 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 103

LG Berlin - 28.06.1990 (83 T 181/90) - DRsp Nr. 1994/14316

LG Berlin, vom 28.06.1990 - Aktenzeichen 83 T 181/90

DRsp Nr. 1994/14316

A. a. Leben die türkischen Eltern getrennt und steht die elterliche Sorge noch beiden gemeinsam zu, so kann der Mutter zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 10 Nr.2 des Haager Unterhaltsabkommens ein Beistand bestellt werden. b. Die Mutter kann wegen § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater nicht als gesetzliche Vertreterin, sondern nur in Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend machen. Diese Vorschrift zwingt aber nicht dazu, die Bestellung des Beistandes auf den Wirkungskreis der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts zu beschränken. B. a. Leben die türkischen Eltern getrennt und steht die elterliche Sorge noch beiden gemeinsam zu, so kann der Mutter zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 10 Nr. 2 des Haager Übereinkommens ein Beistand bestellt werden. b. Die Mutter kann wegen § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater nicht als gesetzliche Vertreterin, sondern nur in Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend machen. Diese Vorschrift zwingt aber nicht dazu, die Bestellung des Beistandes auf den Wirkungskreis der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts zu beschränken.

Normenkette:

BGB § 1629, § 1690 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 103