LG Berlin - Beschluß vom 08.01.1996
519 Qs 463/95
Normen:
StPO § 464b S. 3; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 260

LG Berlin - Beschluß vom 08.01.1996 (519 Qs 463/95) - DRsp Nr. 1996/22677

LG Berlin, Beschluß vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 519 Qs 463/95

DRsp Nr. 1996/22677

Zwar kann ein Unternehmer gewöhnlich die für die Verteidigung im Strafverfahren in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil es sich nicht um Leistungen "für sein Unternehmen" handelt. Bei der Kostenfestsetzung können diese Beträge jedoch nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller erklärt hat, daß die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Normenkette:

StPO § 464b S. 3; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen
JurBüro 1996, 260