LG Darmstadt - Beschluß vom 17.06.1999 (5 T 177/99) - DRsp Nr. 2001/10002
LG Darmstadt, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 5 T 177/99
DRsp Nr. 2001/10002
1. Der Verfahrenspfleger hat Anspruch darauf, den tatsächlich erbrachten Zeitaufwand vergütet zu bekommen. Eine Aufrundung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG kommt nicht in Betracht.2. Der Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers/Verfahrenspflegers nach §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670BGB erfasst auch die Umsatzsteuer, die von ihm auf die vorauslagten Beträge zu entrichten ist, sofern diese Umsatzsteuer nicht gemäß § 19 Abs. 1UStG unerhoben bleibt.3. Die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung auf 0,30 DM pro Kopie geschätzten Kopierkosten sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten.