LG Duisburg vom 12.03.1991
2 T 67/91
Normen:
BGB § 1711, Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1099
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 14

LG Duisburg - 12.03.1991 (2 T 67/91) - DRsp Nr. 1994/14455

LG Duisburg, vom 12.03.1991 - Aktenzeichen 2 T 67/91

DRsp Nr. 1994/14455

A. Dem nichtehelichen Vater steht eine Befugnis zum Umgang mit seinem Kind nur zu, wenn - eine echte Anteilnahme des Vaters am Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes besteht und sachfremde Motive, wie etwa eine Kontaktsuche über das Kind zur Mutter ausscheiden; - die Eltern längere Zeit zusammengelebt haben und infolgedessen eine soziale Bindung zwischen Vater und Kind besteht. Eine derartige Beziehung erst aufbauen zu wollen, reicht nicht aus. B. a. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater ein Umgangsrecht mit seinem nichtehelichen Kind gewähren, wenn der persönliche Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, d.h. dem Kindeswohl förderlich ist.