Vorübergehende Umstände sind nach der ausdrücklichen Formulierung des LG Essen aaO. auf jeden Fall in einer 4 Monate dauernden Arbeitslosigkeit zu sehen. Die Entscheidung erging unter Bestätigung der Vorinstanz, AG Essen, DAV 1980, 482, wo eine Arbeitslosigkeit bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahr pauschal als vorübergehender Zustand erachtet wurde. In diesem Sinne auch Nehlsen-von Stryk, FamRZ 1988, 225, 232.
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