LG Frankfurt/Main vom 23.08.1990
2/9 T 783/90
Normen:
BGB § 1629;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 736
Rpfleger 1991, 202

LG Frankfurt/Main - 23.08.1990 (2/9 T 783/90) - DRsp Nr. 1994/14555

LG Frankfurt/Main, vom 23.08.1990 - Aktenzeichen 2/9 T 783/90

DRsp Nr. 1994/14555

Der mit dem gesetzlichen Ausschluß der Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters verfolgte Sinn und Zweck gebietet es, eine solche Person zum Ergänzungspfleger des Kindes zu bestellen, die uneingeschränkt dessen Interessen vertritt. Vorschläge der Eltern bei der Auswahl eines Ergänzungspflegers können im Rahmen des gerichtlichen Ermessens besonders zu berücksichtigen sein. Dies kann jedoch nur gelten, wenn bei einer Bestellung des von den Eltern vorgeschlagenen Ergänzungspflegers nicht mit einer Interessenkollision zu rechnen ist. Mit einer solchen Interessenkollision kann aber im Einzelfall zu rechnen sein, wenn eine Person zum Ergänzungspfleger vorgeschlagen wird, die mit dem Verfahrensbevollmächtigten des ausgeschlossenen Vertreters beruflich verbunden ist.

Normenkette:

BGB § 1629;

Ebenso: OLG Bamberg, FamRZ 1992, 220.

Fundstellen
FamRZ 1991, 736
Rpfleger 1991, 202