Die Frage ist streitig, aA. noch LG Hamburg, wistra 1983, 266; ähnlich zur bußgeldbefreienden Selbstanzeige OLG Hamburg, NJW 1985, 2041. In der Praxis empfiehlt es sich daher, in solchen Fällen der Jahreserklärung eine Auflistung der berichtigten Monatszahlen beizufügen.
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