LG Kaiserslautern - Urteil vom 03.06.1994
1 S 214/93
Normen:
HKiEntÜ Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, BRAGO § 25, UStG §3a Abs. 3 S. 3, Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 31
NJW-RR 1995, 774

LG Kaiserslautern - Urteil vom 03.06.1994 (1 S 214/93) - DRsp Nr. 1995/6423

LG Kaiserslautern, Urteil vom 03.06.1994 - Aktenzeichen 1 S 214/93

DRsp Nr. 1995/6423

Die Vorschriften über den Ausgleich des Zugewinns verdrängen in der Regel nicht einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen getrennt lebenden Ehegatten. Nimmt der während der Zeit des Zusammenlebens den Haushalt führenden Ehegatten nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit auf und verdient er mehr als der andere Ehegatte, so kommt seine Freistellung von den Darlehnsverbindlichkeiten für die Zeit nach der Trennung nicht mehr in Betracht. Gem. § 3a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 S. 3 UStG darf ein deutscher Rechtsanwalt einem ausländischen Mandanten, sofern es sich bei diesem um eine außerhalb der europäischen Gemeinschaft ansässige Privatperson handelt, keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Mandanten, der von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten Schadensersatz begehrt, ein Schaden entstanden ist, ist darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses tatsächlich und möglicherweise unrichtig entschieden hätte, vielmehr ist darauf abzustellen, wie nach Auffassung des im Regreßprozess entscheidenen Gerichtes der Vorprozeß richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn Rechtsvorschriften außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereiches des die anwaltliche Haftpflicht beurteilenden Zivilgerichtes anzuwenden sind.