LG Kassel vom 03.03.1989
3(2) T 519/88
Normen:
BGB § 1626 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 584
NJW-RR 1990, 9

LG Kassel - 03.03.1989 (3(2) T 519/88) - DRsp Nr. 1994/14837

LG Kassel, vom 03.03.1989 - Aktenzeichen 3(2) T 519/88

DRsp Nr. 1994/14837

Für ein männliches Kind kann der Vorname "Sascha" ohne zusätzlichen Vornamen eingetragen werden. Der Vorname eines Kindes muß nach inländischem Sprachempfinden zutreffend auf das Geschlecht des Kindes hinweisen. Ist eine klare Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht möglich, müssen die Eltern einen weiteren Namen hinzufügen, welcher eine Verwechslungsgefahr ausschließt. Im deutschen Sprachraum gilt der Name "Sascha" nach allgemeinem Bewußtsein als gebräuchlicher männlicher Vorname.

Normenkette:

BGB § 1626 ;

Hinweise:

Nach BGHZ 30, 132, 139 = MDR 1959, 738 dürfen Knaben mit Ausnahme des Beivornamens "Maria" keine weiblichen Vornamen erhalten. Zu der Eintragung geschlechtsneutraler Vornamen bei ausländischem Namensstatut vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1030 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1033.

Fundstellen
NJW 1990, 584
NJW-RR 1990, 9