LG Kassel vom 17.03.1978
1 T 9/78
Normen:
BGB § 1615i;
Fundstellen:
DAVorm 1978, 361
LSK-FamR/Hannemann, § 1615i BGB LS 4

LG Kassel - 17.03.1978 (1 T 9/78) - DRsp Nr. 1994/14846

LG Kassel, vom 17.03.1978 - Aktenzeichen 1 T 9/78

DRsp Nr. 1994/14846

a. Ein Erlaß rückständiger Unterhaltsbeträge kann nur in ganz groben Härtefällen erfolgen. b. Ein derartiger Erlaß kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige sich in einer praktischen Berufsausbildung (hier: zum Bademeister und Masseur) befindet, deren Ende abzusehen ist und wenn zu erwarten ist, daß er nach dem Ausbildungsabschluß neben dem laufenden Regelunterhalt auch die Unterhaltsrückstände abzahlen kann.

Normenkette:

BGB § 1615i;

Hinweise:

Ähnlich wie LS 4 a: LG Augsburg, DAV 1975, 493 (Erlaß nur in extremen Härtefällen - Unterhaltsrückstände eines Polenaussiedlers in Höhe von DM 6.128,00 rechtfertigen keinen Erlaß, aber eine Stundung); LSK-FamR/Hannemann, § 1616i BGB LS 6 (Erlaß ist auf krasse Fälle unbilliger Härte zu beschränken); AG Sulzbach, DAV 1993, 333 (unbillige Härte).

Fundstellen
DAVorm 1978, 361