LG Kassel - Beschluß vom 14.07.1992 (2 T 25/92) - DRsp Nr. 1994/14829
LG Kassel, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 2 T 25/92
DRsp Nr. 1994/14829
1. Die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes erlischt kraft Gesetzes ohne besondere gerichtliche Entscheidung, wenn ein deutsches nichteheliches Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt, da das polnische Recht eine der deutschen gesetzlichen Amtspflegschaft entsprechende Pflegschaft nicht kennt.2. Dies folgt aus Art 20 Abs. 2EGBGB, der eine Spezialregelung für das Vorliegen von Amtspflegschaften gegenüber Art. 24EGBGB darstellt.3. Art. 3 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA) verdrängt Art. 20 Abs. 2EGBGB nicht, da Polen diesem Abkommen nicht beigetreten ist.