LG Koblenz - 21.04.1989 (15 O 271/88) - DRsp Nr. 1994/14887
LG Koblenz, vom 21.04.1989 - Aktenzeichen 15 O 271/88
DRsp Nr. 1994/14887
Nach Eheschließung und Begründung eines gemeinsamen Hausstandes haftet der zugezogene Ehepartner seit dem Tage des Einzugs auf Zahlung des Entgelts für die Gaslieferung des Versorgungsunternehmens auch dann, wenn der Versorgungsvertrag vom ursprünglichen Wohnungsinhaber vor der Eheschließung vereinbart wurde.