LG Koblenz - Beschluß vom 08.08.1996
2 T 146/96
Normen:
BGB § 433 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)426a
NJW-RR 1997, 320

LG Koblenz - Beschluß vom 08.08.1996 (2 T 146/96) - DRsp Nr. 1997/6556

LG Koblenz, Beschluß vom 08.08.1996 - Aktenzeichen 2 T 146/96

DRsp Nr. 1997/6556

»Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist Bestandteil des Kaufpreises auch dann, wenn sie vom Verkäufer gesondert ausgewiesen wird und vom Käufer zum Vorsteuerabzug verwendet werden kann. Dem steht weder entgegen, daß die Zahlung des Kaufpreises bis zur Erstattung durch das Finanzamt gestundet wurde, noch die Tatsache, daß der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs des Käufers an ihn erfüllt werden konnte.«

Normenkette:

BGB § 433 ;

Gründe:

Das LG grenzt gegen eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluß - 3 W 70/96 - 20.6.1996, NJW-RR 1997, 319) ab: