LG Koblenz - Beschluß vom 24.07.1997
2 T 284/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 183
NJWE-FER 1998, 10

LG Koblenz - Beschluß vom 24.07.1997 (2 T 284/97) - DRsp Nr. 1998/159

LG Koblenz, Beschluß vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 2 T 284/97

DRsp Nr. 1998/159

1. Dem Betreuer, der in ständiger persönlicher Verbindung mit dem Betreuten steht, muß hinsichtlich der Art und des Umfangs des persönlichen Kontakts ein gewisser Ermessensspielraum zuerkannt werden, da er selbst am besten beurteilen kann, inwieweit die persönliche Zuwendung für den Betreuten erforderlich ist. Will das Vormundschaftsgericht dieses Ermessen einschränken, so muß es vorab die Durchführung bestimmter Betreuungstätigkeiten ausschließen. 2. Das ihm zustehende Ermessen überschreitet der Betreuer durch die Teilnahme an einer Weihnachts- oder Geburtstagsfeier des Betreuten grundsätzlich nicht, da sie auch dazu dient, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Betreuten zu fördern und zu erleichtern, aber auch dem seelischen Wohl und damit der Gesundheit des Betreuten im Rahmen des Aufgabenbereichs der Gesundheitsfürsorge dient. 3. Einer umsatzsteuerpflichtigen und als Berufsbetreuer anerkannten Person wird die Mehrwertsteuer zu der Vergütung zusätzlich erstattet. 4. Die letzte angefangene Stunde ist bei der Vergütungsabrechnung gemäß § 2 Abs. 2 ZSEG in Verbindung mit § 1835 Abs. 4 BGB nur dann aufzurunden, wenn sich der Stundensatz des Betreuers durch die Aufrundung effektiv nicht um mehr als 10% erhöht (Mißbrauchsgrenze).

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;

Hinweise: