LG München I - Beschluß vom 25.08.1992 (13 T 12756/92) - DRsp Nr. 1995/2559
LG München I, Beschluß vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 13 T 12756/92
DRsp Nr. 1995/2559
1. Der in einem Unterbringungsverfahren einem mittellosen Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gegenüber der Staatskasse keinen Gebührenanspruch nach § 112 Abs. 4BRAGO geltend machen, § 1 Abs. 2BRAGO.2. Er kann eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2BGB verlangen, die im Regelfall bei einem Rechtsanwalt als Berufsverfahrenspfleger 60 DM pro Stunde beträgt. In diesem Stundensatz sind neben den anteiligen Bürounkosten auch die Mehrwertsteuer berücksichtigt.3. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 ZSEG ist die letzte bereits begonnene Stunde der Gesamttätigkeit bei der Vergütung voll zu rechnen.
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