LG Oldenburg vom 06.02.1992
5 O 3343/ 91
Normen:
BGB § 1353 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 944
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 25

LG Oldenburg - 06.02.1992 (5 O 3343/ 91) - DRsp Nr. 1994/15189

LG Oldenburg, vom 06.02.1992 - Aktenzeichen 5 O 3343/ 91

DRsp Nr. 1994/15189

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Ehegatten durch den anderen ist zugleich eine Verletzung der sich aus § 1353 BGB ergebenden ehelichen Pflichten. Ihr kann mit einer (Unterlassungs-)Klage begegnet werden. Daneben ist ein selbständiger Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB nicht gegeben.

Normenkette:

BGB § 1353 ;

Hinweise:

Im entschiedenen Fall ging es darum, daß die Ehefrau Informationen aus Schriftsätzen des Ehemannes, die dieser im Zusammenhang mit dem anhängigen Scheidungsverfahren verfaßt hatte, an Dritte weitergegeben hatte. Das LG sah in einem solchen Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann als gegeben an, wenn Einzelheiten aus dem ehelichen Intimleben weitergegeben werden oder solche, die geeignet sind, den anderen Ehegatten verächtlich zu machen.

Fundstellen
FamRZ 1992, 944
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 25