LG Oldenburg vom 18.05.1988
8 T 336/88
Normen:
BGB § 1629 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 539

LG Oldenburg - 18.05.1988 (8 T 336/88) - DRsp Nr. 1994/15194

LG Oldenburg, vom 18.05.1988 - Aktenzeichen 8 T 336/88

DRsp Nr. 1994/15194

Zur Entscheidung darüber, ob die Ehelichkeit des Kindes angefochten werden kann, darf ein (Ergänzungs-)pfleger nur bestellt werden, wenn sich aus konkret festgestellten Umständen ergibt, daß für die Durchführung des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens ein erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Kind und der personensorgeberechtigten Mutter besteht. Das Vorliegen einer solchen Interessenkollision muß positiv festgestellt werden.

Normenkette:

BGB § 1629 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 539