LG Oldenburg vom 19.01.1988
9 T 983/87
Normen:
BGB § 1615h;
Fundstellen:
DAVorm 1988, 547
LSK-FamR/Hannemann, § 1615h BGB LS 13

LG Oldenburg - 19.01.1988 (9 T 983/87) - DRsp Nr. 1994/15196

LG Oldenburg, vom 19.01.1988 - Aktenzeichen 9 T 983/87

DRsp Nr. 1994/15196

Ist damit zu rechnen, daß die Leistungsunfähigkeit eines nichtehelichen Vaters wegen Aufnahme eines Studiums nur vorübergehend (hier: noch 5 Jahre lang) währt, kommt eine Herabsetzung des Regelunterhalts gemäß § 1615h BGB nicht in Betracht, stattdessen ist dem Vater die Stundung der Unterhaltszahlungen bis zu seinem Studienabschluß zuzumuten.

Normenkette:

BGB § 1615h;

Hinweise:

Berücksichtigt wird in der vorliegenden Entscheidung zudem, daß der Vater bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügte und daß er sein Studium in Kenntnis der in absehbarer Zeit voraussichtlich eintretenden Unterhaltspflicht begann. Vgl. auch LSK-FamR/Hannemann, § 1615h BGB LS 4.

Fundstellen
DAVorm 1988, 547
LSK-FamR/Hannemann, § 1615h BGB LS 13