LG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1992
2 T 146/92
Normen:
BGB § 1747 Abs. 2 S. 2; FGG § 33 ; PStG § 61 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 978
FamRZ 1992, 1469
NJW 1992, 2897
Rpfleger 1992, 517

LG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1992 (2 T 146/92) - DRsp Nr. 1994/15300

LG Stuttgart, Beschluß vom 03.03.1992 - Aktenzeichen 2 T 146/92

DRsp Nr. 1994/15300

a. Zu den wichtigsten Aufgaben des Amtpflegers für ein nichteheliches Kind gehört es, auf die Feststellung der Vaterschaft hinzuarbeiten (§ 1706 Nr. 1 Alt. 1). b. Verschweigt die Mutter den Erzeuger, so stellt dies einen ausreichenden Grund dar, ihren Aufhebungsantrag nach § 1707 Nr.2 BGB zurückzuweisen. c. Ebenso ist es eine zentrale Aufgabe des Amtspflegers, an der Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses mitzuwirken (Nr. 1 Alt. 2). d. Können diese beiden Aufgaben des Amtspflegers nicht miteinander in Einklang gebracht werden, so muß sich das Jugendamt entscheiden, was für das Wohl des Kindes wichtiger ist. e. In einem Abstammungsprozeß ist die Mutter nicht verpflichtet, Angaben über die Person oder die Personen zu machen, mit denen sie geschlechtlich verkehrt ist.

Normenkette:

BGB § 1747 Abs. 2 S. 2; FGG § 33 ; PStG § 61 Abs. 2 ;

Hinweise:

Zu LS 18 b vgl. auch BGH, FamRZ 1982, 152.