Gründe:
Für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Ziff. 4 ZSEG spricht, daß die Situation des Berufsbetreuers diesbezüglich mit der eines Sachverständigen durchaus vergleichbar ist. Nur durch die Erstattung und gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer wird gewährleistet, daß der dem Betreuer zugesprochene Mehrbetrag exakt dem Betrag entspricht, den er an Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat, so daß die Vergütung dem Betreuer ohne Abzüge zugute kommt und der zugrunde gelegte Nettostundensatz ohne weiteres erkennbar ist. Die Kammer ist deswegen der Auffassung, daß neben dem Nettostundensatz die gesondert auszuweisende Umsatzsteuer zu erstatten ist (so im Ergebnis auch Palandt-Diederichsen, 54. Auflage § 1836 Rnz. 9; BayObLG FamRZ 95, 692 für den Vereinsbetreuer; OLG Naumburg, RPfl 1994, 295 f.; Schmidt, Betreuungsrecht, 2. Auflage 1993, Rnz. 536/532; Knittel BetrG 2.1, Nr. 42 zu § 1836 BGB).