FG Hessen - Beschluss vom 04.05.2005
6 V 3049/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Satz 1 ; UStG § 2 ;

Liebhaberei; Kartsport; Ersatzteile; Handel; Unternehmer; Gewinnerzielungsabsicht - Kartsport als Liebhaberei

FG Hessen, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 6 V 3049/04

DRsp Nr. 2005/10717

Liebhaberei; Kartsport; Ersatzteile; Handel; Unternehmer; Gewinnerzielungsabsicht - Kartsport als Liebhaberei

1. In den ersten drei Jahren erwirtschaftete Verluste lassen regelmäßig noch keinen Schluss auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu. Etwas anderes gilt dann, sofern Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige aus seinem Gewerbe keinen Totalgewinn erzielen kann. 2. Ist aus den Gewinnermittlungen der ersten drei Jahre ersichtlich, dass die Betriebseinnahmen aus dem Betreiben eines Handels mit Kartersatzteilen fast ausschließlich aus Sponsorengeldern und Preisgeldern bestehen und sind Warenverkäufe in dieser Zeit nicht oder nur vereinzelt erfolgt, bestehen erhebliche Zweifel, ob der angemeldete Handel überhaupt betrieben wird. 3. Zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht bei erzielten Verlusten ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige substantiiert vorträgt und glaubhaft macht, er habe auf die bereits eingetretenen Verluste mit geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen reagiert. Umstrukturierungsmaßnahmen sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnisstand aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

Normenkette: