Liefergegenstand ist kein neues Fahrzeug

Autoren: Spangenberg/Stoffers

Liefergegenstand ist kein neues Fahrzeug

Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge ist die Anwendung des § 3c UStG nach Abs. 5 ausgeschlossen. Für die Lieferung bzw. den Erwerb neuer Fahrzeuge gelten - insbesondere nach §§ 1b und 2a UStG - besondere Regelungen, die im Ergebnis immer zur Anwendung des Bestimmungslandprinzips führen.

Beispiele

Möbeleinzelhändler M in Aachen hat Kunden im In- und Ausland. Er verkauft Möbelstücke an:

a)

Privatmann B aus Belgien. Dieser nimmt das Möbelstück im eigenen Auto mit nach Belgien.

b)

Zahnarzt Z aus Amsterdam. Z verwendet beim Kauf seine niederländische USt-IdNr., denn er will das Möbelstück in seiner Zahnarztpraxis verwenden.

c)

Privatmann F aus Paris. Dieser lässt sich das Möbelstück durch M nach Paris transportieren, denn er ist mit der Bahn nach Aachen angereist. M tätigt Lieferungen an Privatpersonen in Frankreich in einem Umfang von ca. 500.000 Euro pro Jahr.

Lösungen:

a)

Die Anwendung des § 3c UStG ist ausgeschlossen, denn B als Abnehmer führt den Transport aus. Die Lieferung gilt nach § 3 Abs. 6 UStG in Aachen als ausgeführt und ist von M in Deutschland als steuerpflichtige Lieferung im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu besteuern.

b)