FG Hessen - Urteil vom 10.08.2005
6 K 1413/04
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 ; BGB § 364 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 105

Lieferung; Darlehen; Novation; Vorsteuerberichtigung; Schuldumwandlung - Vorsteuerberichtigung nach Novation

FG Hessen, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 6 K 1413/04

DRsp Nr. 2006/1156

Lieferung; Darlehen; Novation; Vorsteuerberichtigung; Schuldumwandlung - Vorsteuerberichtigung nach Novation

1. Wenn keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertragsparteien bei der Vereinbarung einer Schuldumwandlung den Willen hatten, das bisherige Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen, ist nicht von einer Entgeltsvereinnahmung infolge der Schuldumwandlung auszugehen; die Umwandlung erfolgt dann erfüllungshalber. 2. Liegt kein Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses durch die Schuldumwandlung in ein Darlehen vor, kann auch ein späterer Verzicht auf die ursprüngliche Forderung Anlass für eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG sein.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 ; BGB § 364 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die einvernehmliche Umwandlung einer aus erhaltenen Druckereileistungen herrührenden Schuld in eine Darlehensschuld als "Novation" zur Entgeltsvereinnahmung führte, mit der Folge, dass ein nach der Schuldumwandlung vorgenommener Verzicht auf die Darlehensforderung nicht mehr nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum Anlass genommen werden kann, den an Hand der Abrechnung über die Druckereileistungen vorgenommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen.