FG Köln - Urteil vom 27.01.2005
2 K 6226/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; UStG § 3 Abs. 6 Satz 1 ; UStG § 5 Abs. 2 Nr. 3 ; EUStBVO § 1 Abs. 1 ; BGB § 454 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 732
EFG 2005, 817

Lieferung, geringwertige Ware, Kauf auf Probe

FG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 K 6226/04

DRsp Nr. 2005/5417

Lieferung, geringwertige Ware, Kauf auf Probe

1. Bei der Zusendung von Waren handelt es sich dann nicht um eine Lieferung im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn eine sog. bewegte Lieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG mit einem Lieferort im europäischen Ausland als Beginn der Warenbewegung gegeben ist. 2. Für die Unterscheidung zwischen bewegter und unbewegter Lieferung ist die Frage maßgebend, ob der Liefergegenstand zur Verschaffung der Verfügungsmacht befördert werden muss oder nicht. Wann dies bei einem Kauf auf Probe gem. § 454 BGB vorliegt, ist umstritten. Der erkennende Senat sieht die Zusendung der Ware vor Billigung beim Kauf auf Probe als für eine bewegte Lieferung hinreichende Verschaffung der Verfügungsmacht an.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; UStG § 3 Abs. 6 Satz 1 ; UStG § 5 Abs. 2 Nr. 3 ; EUStBVO § 1 Abs. 1 ; BGB § 454 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: