Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Lieferungen von nicht fahrbereiten Fahrzeugen in das Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit sind oder ob es sich um nicht steuerbefreite Ausrüstungsgegenstände für Beförderungsmittel handelt.
Der Kläger betreibt in Form eines Einzelunternehmens den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und Unfallwagen.
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