FG Sachsen - Urteil vom 17.11.2005
3 K 2908/03
Normen:
UStG (1999) § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 1 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 15 ;

Lieferung nicht fahrbereiter Fahrzeuge ins Drittlandsgebiet; Steuerbefreiung; Gegenstand zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels

FG Sachsen, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 2908/03

DRsp Nr. 2006/1281

Lieferung nicht fahrbereiter Fahrzeuge ins Drittlandsgebiet; Steuerbefreiung; Gegenstand zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels

1. Gegenstände zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels können lediglich solche Sachen sein, die einem Fahrzeug als untergeordneter Bestandteil oder als Zubehör zugeordnet werden können, nicht das Beförderungsmittel selbst. 2. Ein Fahrzeug wird nicht schon dadurch zum Ausrüstungsgegenstand eines Fahrzeugs, dass es (derzeit) nicht fahrbereit ist. 3. In das Drittland ausgeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge, denen vor der Ausfuhr Teile der Inneneinrichung und die Sitze entnommen und anderweitig verkauft wurden und die deswegen im Zeitpunkt der Ausfuhr nicht fahrbereit waren, später jedoch wieder in Betrieb genommen wurden, sind keine von der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossenen Gegenstände zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln, sondern Fahrzeuge.

Normenkette:

UStG (1999) § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 1 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Lieferungen von nicht fahrbereiten Fahrzeugen in das Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit sind oder ob es sich um nicht steuerbefreite Ausrüstungsgegenstände für Beförderungsmittel handelt.

Der Kläger betreibt in Form eines Einzelunternehmens den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und Unfallwagen.