FG Hessen - Beschluss vom 03.12.2004
6 V 1483/04
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 ; UStG § 3 Abs.1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 571

Lieferung; Sonstige Leistung; Verfügungsmacht; Einfuhrlizenz; Vorsteuerabzug - Abgrenzung Lieferung zur sonstiger Leistung

FG Hessen, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 6 V 1483/04

DRsp Nr. 2005/645

Lieferung; Sonstige Leistung; Verfügungsmacht; Einfuhrlizenz; Vorsteuerabzug - Abgrenzung Lieferung zur sonstiger Leistung

Wird nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wurde und liegt die Leistung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach vielmehr in einer sonstigen Leistung (hier: Zurverfügungstellen von Einfuhrlizenzen), kommt ein Vorsteuerabzug aus den Warenlieferungen nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 ; UStG § 3 Abs.1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) der Antragstellerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen italienischer Firmen über die Lieferung von Hähnchenfleisch zu Recht versagt hat.

Die Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, ihr Zweck der Import und Export sowie der Transithandel von Geflügel, Geflügelprodukten und Lebensmitteln aller Art. Im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen für 1995 und 1996 machte sie u.a. Vorsteuern aus Rechnungen italienischer Firmen für den Kauf von Hähnchenfleisch in Höhe von DM (1995) sowie DM (1996) geltend. Die Erklärung für 1995 führte nach Zustimmung des FA zu einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die Umsatzsteuererklärung für 1996 wurde wegen einer anstehenden Betriebsprüfung zunächst nicht bearbeitet.